Kosten für Unterkunft und Heizung

Unterkunfts- und Heizkosten werden in tatsächlicher Höhe anerkannt, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II).

Angemessene Kosten

Was angemessen ist, richtet sich nach dem Einzelfall und hängt von mehreren Faktoren ab.

Die angemessene Wohnfläche richtet sich in Nordrhein Westfalen (NRW) nach Nr. 8.2 der Wohnraumnutzungsbestimmungen NRW. Danach sind folgende Wohnflächen angemessen:

Personen im Haushalt

  1 

   2     3      4      5

angemessene Wohnfläche bis zu

50 qm

 65 qm   80 qm  95 qm   110 qm

 



Für jede weitere Person ist eine zusätzliche Wohnfläche von 15 qm vorgesehen.

Zur Bestimmung des Quadratmeterpreises sind Wohnungen in einfacher Wohnlage und einfachem Standard zu berücksichtigen, die in einem räumlichen Vergleichsmaßstab liegen (Bundessozialgericht, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R). 

Ein externes Dienstleistungsunternehmen hat für den Oberbergischen Kreis eine Mietwerterhebung durchgeführt, die sich an den Anforderungen des Bundessozialgerichts zum schlüssigen Konzept orientiert.  Das schlüssige Konzept unterteilt den Oberbergischen Kreis entsprechend seiner Infrastruktur und der verkehrstechnischen Verbundenheit in zwei Vergleichsräume.

Der Vergleichsraum „Nordkreis“ umfasst Radevormwald, Hückeswagen und Wipperfürth. Hier sind folgende Richtwerte ab 01.01.2024 angemessen:

Haushaltsgröße

Wohnraumbedarf *Standard  

Bruttokaltmiete (= Grundmiete und kalte Nebenkosten)
Ein-Personen-Haushalt    50 qm * 7,97 €      398,50 €
Zwei-Personen-Haushalt     65 qm * 7,73 €     502,45 €
Drei-Personen-Haushalt    80 qm * 7,36 €     588,80 €
Vier-Personen-Haushalt    95 qm * 7,35 €     698,25 €
Fünf-Personen-Haushalt  110 qm * 7,32 €     805,20 €
jede weitere Person    15 qm * 7,32 €  + 109,80 €

Der Vergleichsraum „Südkreis“ umfasst Bergneustadt, Engelskirchen, Gummersbach, Lindlar, Marienheide, Morsbach, Nümbrecht, Reichshof, Waldbröl und Wiehl. Hier sind folgende Richtwerte ab 01.01.2022 angemessen:

Haushaltsgröße

Wohnraumbedarf *Standard  

Bruttokaltmiete (= Grundmiete und kalte Nebenkosten)
Ein-Personen-Haushalt    50 qm * 8,25 €      412,50 €
Zwei-Personen-Haushalt     65 qm * 7,57 €     492,05 €
Drei-Personen-Haushalt    80 qm * 7,45 €     596,00 €
Vier-Personen-Haushalt    95 qm * 7,49 €     711,55 €
Fünf-Personen-Haushalt  110 qm * 7,83 €     861,30 €
jede weitere Person    15 qm * 7,83 €  +  117,45 €

Unangemessene Unterkunfts- und Heizkosten sind nur so lange als Bedarf zu berücksichtigen, wie es dem Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen zu senken (z. B. durch Wohnungswechsel, Vermieten oder auf andere Weise). Höhere Aufwendungen werden in der Regel längstens für 6 Monate übernommen.

Ab dem 01.01.2023 gilt für Unterkunftskosten eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals SGB-II-Leistungen bezogen werden. 

In der Karenzzeit sind Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe anzuerkennen, ausgenommen sind Leistungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum. Unterbrechungen des Leistungsbezugs verlängern die Karenzzeit; sie beginnt erst erneut, wenn der Leistungsbezug für mindestens 3 Jahre unterbrochen war. 

Die Karenzzeit gilt nicht in Fällen, in denen in einem vorangegangenen Bewilligungszeitraum für die aktuell bewohnte Unterkunft die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden. 

Heizkosten

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts richtet sich die Angemessenheit der Heizkosten nach dem angemessenen Verbrauch und der abstrakt angemessenen Wohnfläche. Beim Verbrauch ist auf den bundesweiten Heizspiegel abzustellen, bei der Wohnfläche auf die angemessenen Wohnflächen nach den Wohnraumnutzungsbestimmungen NRW.

Höhere Heizkosten werden nur anerkannt, wenn sie objektiv begründet sind, z. B. wegen Krankheit. Über solche Besonderheiten müssen Leistungsberechtigte ihren Sachbearbeiter informieren. Wenn Leistungsberechtigte ohne objektiven Grund unangemessen hohe Heizkosten verursachen, geht das zu ihren Lasten.

Erhöhen sich die Unterkunfts- und Heizkosten nach einem nicht erforderlichen Umzug innerhalb des Vergleichsraums, ist nur der bisherige Bedarf zu berücksichtigen.

Nachzahlungen aus Neben- und Heizkostenabrechnungen werden bis zur Höhe der angemessenen Kosten übernommen. Rückzahlungen und Guthaben aus den Abrechnungen mindern die Aufwendungen für die Kosten für Unterkunft und Heizung im Folgemonat der Rückzahlung oder Gutschrift. Rückzahlungen für den Haushaltsstrom bleiben außer Betracht.

Anspruch auf Bürgergeld haben auch Personen, die zwar keine laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt benötigen, jedoch den einmaligen Heizungsbedarf nicht aus eigenen Kräften und Mitteln decken können, z. B. bei einer Heizkostennachzahlung oder bei einmaligen Aufwendungen für eine Heizmittelbevorratung. Sonderregelung für Anträge bis zum 31.12.2023: zur Unterstützung in diesen Fällen soll ausnahmsweise ein Bürgergeldantrag für einen einzelnen Monat auch nach dem Monat der Fälligkeit der Nachzahlung/Rechnung zur Bevorratung ermöglicht werden, spätestens mit Ablauf des 3. Monats.

Umzug

Vor Abschluss eines neuen Mietvertrages soll der Leistungsberechtigte die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen Jobcenters einholen zur Übernahme der Aufwendungen für die neue Unterkunft. Dies gilt auch während der Karenzzeit: nach einem Umzug werden höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn das Jobcenter zuvor die Übernahme der Aufwendungen zugesichert hat. 

Das Jobcenter ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn diese vor Unterzeichnung des Vertrages begehrt wird und die Aufwendungen für die neue Wohnung angemessen sind.

Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und eine Wohnung beziehen wollen, müssen vorher die Zusicherung des Jobcenters einholen.

Ohne Zusicherung werden bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres keine Leistungen für Unterkunft und Heizung gezahlt. Das Jobcenter muss zusichern, wenn aus schwerwiegenden sozialen Gründen ein Verweis des Jugendlichen auf die Wohnung der Eltern nicht möglich ist oder der Umzug erforderlich ist zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

Bei vorheriger Zusicherung können übernommen werden:

  • Wohnbeschaffungskosten
  • Umzugskosten und
  • Mietkaution/Genossenschaftsanteile.

Das Jobcenter soll die Zusicherung erteilen, wenn

  • es den Umzug veranlasst hat oder
  • der Umzug aus anderen Gründen notwendig ist oder
  • ohne die Zusicherung eine Unterkunft in angemessener Zeit nicht gefunden werden kann.

Direktüberweisung an den Vermieter

Um die Zahlung der Unterkunftskosten in den Fällen zu sichern, in denen eine zweckentsprechende Verwendung der Leistungen nicht gewährleistet ist, sollen Unterkunfts- und Heizkosten unmittelbar an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden. Das ist vor allem der Fall, wenn

  • Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
  • Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
  • konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
  • konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.

Schulden

Die Übernahme von Schulden gehört grundsätzlich nicht zum Leistungskatalog des SGB II. Ausnahme können Mietschulden sein, soweit dies gerechtfertigt ist,

  • zur Sicherung der Unterkunft oder
  • zur Behebung einer vergleichbaren Notlage.

Sie sollen übernommen werden, wenn

  • dies gerechtfertigt und notwendig ist und
  • sonst Wohnungslosigkeit droht.

Die Hilfe soll als Darlehen gewährt werden. Das Darlehen wird monatlich aufgerechnet in Höhe von 10 % des maßgebenden Regelbedarfs.