Leistungen für Selbständige

Auch Selbständige erhalten Bürgergeld, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen für den Leistungsbezug erfüllen (§ 7 SGB II).

Leistungen nach dem SGB II sind u. a. von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers abhängig. Als Einkommen aus Selbständigkeit sind die Betriebseinnahmen im Bewilligungszeitraum zu Grunde zu legen. Von diesen sind die tatsächlichen Ausgaben abzusetzen, soweit sie nicht ganz oder teilweise vermieden werden können oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges von Sozialleistungen entsprechen (§ 3 Bürgergeld-Verordnung).

Da die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag noch nicht bekannt sind, trifft das Jobcenter eine vorläufige Entscheidung unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben im Bewilligungszeitraum. Der Bewilligungszeitraum umfasst in der Regel sechs Monate (§ 41 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II).

Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes muss der Selbständige seine tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben nachweisen und das Jobcenter trifft eine abschließende Entscheidung. War das tatsächliche Einkommen geringer, zahlt das Jobcenter Leistungen nach; war das tatsächliche Einkommen höher, muss der Selbständige zu viel gezahlte Leistungen erstatten (§ 41a Abs. 6 SGB II).

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