Mitwirkungspflichten

Wenn Sie Sozialleistungen beantragen, müssen Sie mitwirken. Die Leistungssachbearbeiter können Ihren Anspruch sonst nicht prüfen. Sie müssen alle Tatsachen angeben, die für die Leistung bedeutsam sind. Sind Auskünfte Dritter erforderlich, müssen Sie der Auskunftserteilung zustimmen; werden Beweismittel benötigt, müssen Sie diese benennen oder selbst vorlegen (z. B. Urkunden, Nachweise).

Sie müssen sich nach Aufforderung persönlich melden und gegebenenfalls zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung erscheinen.

Änderungen in Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen müssen Sie unverzüglich und unaufgefordert mitteilen. Das gilt auch, wenn Änderungen eintreten, die sich rückwirkend auf die Leistung auswirken können, z. B. die rückwirkende Bewilligung einer Rente. Nur so können Leistungen in korrekter Höhe gezahlt und Überzahlungen vermieden werden. Sie müssen vor allem sofort mitteilen, wenn:

  • Sie oder ein Mitglied Ihrer Bedarfsgemeinschaft eine Arbeit aufnimmt
  • Sie arbeitsunfähig erkranken
  • sich Ihre Anschrift ändert
  • Sie heiraten oder eine (Lebens-)Partnerschaft eingehen, sich trennen oder Ihre Ehe oder Lebenspartnerschaft endet
  • Sie Personen in Ihre Wohnung aufnehmen oder Personen Ihre Wohnung verlassen
  • Sie Rente, Mutterschaftsgeld oder eine andere Leistung beantragen oder erhalten
  • Ihnen oder einer in Ihrer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person sonstiges Einkommen zufließt (z. B. Zinsen, Steuererstattungen, Erbschaften).