Sozialversicherung

Empfänger von Bürgergeld sind pflichtversichert in der

  • gesetzlichen Krankenversicherung und der
  • gesetzlichen Pflegeversicherung.

Ausgenommen von der Versicherungspflicht sind Personen,

  • die als nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte familienversichert sind,
  • die Bürgergeld nur als Darlehen beziehen,
  • die nur einmalige Leistungen beziehen,
  • die selbständig oder versicherungsfrei sind und unmittelbar vor dem Bezug von Bürgergeld nicht oder privat kranken- und pflegeversichert waren.

Besonderheit: Bürgergeld-Bezieher und Familienversicherung

Seit dem 01.01.2016 entfällt der Vorrang der Familienversicherung für Bezieher von Bürgergeld mit der Folge, dass die bislang familienversicherten Personen ab dem Zeitpunkt ihres Leistungsbezugs versicherungspflichtig werden. Mit dem Versicherungsstatuswechsel greift ein gesetzliches Krankenkassenwahlrecht, dass der Versicherte für 2 Wochen ausüben kann. Liegt 2 Wochen nach Beginn der Versicherungspflicht keine Wahlerklärung des Versicherten vor, ist durch das Jobcenter wahlersetzend die Anmeldung zur Pflichtversicherung zur letzten Krankenkasse vorzunehmen (vgl. § 175 Abs. 3 Satz 2 SGB V).

Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II waren bis zum 31.12.2010 Pflichtversicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Seit dem 01.01.2011 wird diese Zeit nur noch als Anrechnungszeit berücksichtigt.

Ausgenommen von der Anrechnungszeit sind Personen,

  • die Bürgergeld nur als Darlehen beziehen,
  • die nur einmalige Leistungen beziehen,
  • die auf Grund von § 2 Abs. 1a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
  • deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bemisst, nach § 66 Abs. 1 S. 1 SGB III,
  • die versicherungspflichtig sind auf Grund einer Beschäftigung oder einer anderen Sozialleistung.

Die Anrechnungszeit vermeidet Lücken in der Versicherungsbiografie und erhält bestehende Anwartschaften auf Erwerbsminderungsrente und Leistungen zur Teilhabe. Die Anrechnungszeit wegen des Bezuges von Bürgergeld wird nicht bewertet; sie erhöht also nicht unmittelbar die Rente. Es können sich aber positive Effekte ergeben auf die Bewertung der Zurechnungszeit.