Einkommen

Einkommen sind alle Einnahmen in Geld. Einnahmen in Geldeswert sind nur zu berücksichtigen, wenn sie im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen.

Zum Einkommen gehören zum Beispiel

  • Lohn, Gehalt inklusive Urlaubs- und Weihnachtsgeld
  • Einnahmen aus selbständiger Arbeit
  • Renten, Arbeitslosengeld, Krankengeld
  • Kindergeld
  • Unterhalt, Unterhaltsvorschuss
  • Elterngeld, soweit es nicht auf vor der Geburt erzieltem Einkommen beruht; dann bleibt es bis zu 300 € unberücksichtigt
  • Steuererstattungen
  • Mieteinnahmen
  • Zinsen, Dividenden, Gewinnausschüttungen.

Bestimmte Einnahmen sind „privilegiert“ und nicht auf den Bedarf nach dem SGB II anzurechnen; unter anderem

  • Renten und Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Kapitel 9 des SGB XIV
  • Aufwandspauschalen nach § 1878 BGB bis zu 3.000 € im Jahr
  • Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus steuerfreien nebenberuflichen Tätigkeiten bis zu 3.000 € im Jahr. Hierzu zählen: Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen, Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Betreuer usw., Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.
  • Mutterschaftsgeld nach § 19 Mutterschutzgesetz
  • Einmalige Einnahmen aus Erbschaften, Vermächtnissen und Pflichtteilszuwendungen
  • Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB
  • Kinderbetreuungskosten, die mit BAföG-Leistungen oder BAB ausgezahlt werden
  • der Anerkennungsbetrag für den erzieherischen Einsatz im Pflegegeld nach § 39 SGB VIII für das 1. und 2. Pflegekind; der Betrag für das 3. Pflegekind bleibt zu 25% unberücksichtigt
  • Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, soweit sie die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Bürgergeld nicht gerechtfertigt wäre
  • Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, soweit
    • ihre Berücksichtigung für den Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder
    • sie die Lage des Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben SGB-II-Leistungen nicht gerechtfertigt wären (z. B. geringfügiges Taschengeld der Großeltern).
  • Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzugsgesetzes oder vergleichbare Leistungen nach Landesrecht
  • Einnahmen aus Ferienarbeit von Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; hiervon ausgenommen sind Einnahmen aus Ausbildungsvergütung
  • einmalige Einnahmen bis 10 € pro Monat (Bagatellgrenze)
  • Geldgeschenke bis 3.100 € an Minderjährige zur Firmung, Kommunion, Konfirmation, vergleichbaren religiösen Festen und Jugendweihe
  • Kindergeld für nicht im Haushalt lebende Kinder, soweit es an diese weitergeleitet wird.

Vom Einkommen sind nach § 11b Abs. 1 SGB II unter anderem abzusetzen

  • auf das Einkommen entrichtete Steuern
  • Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung
  • Beiträge zu Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit die Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind (z. B. freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, freiwillige Altersvorsorge, Kfz-Versicherung). Bei volljährigen Leistungsberechtigten ist für private Versicherungen eine Pauschale von 30 €/Monat abzusetzen.
  • geförderte Beiträge zur Riester-Altersvorsorge in Höhe des Mindesteigenbetrages
  • mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben (Werbungskosten)
  • Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten, die aufgrund eines Unterhaltstitels oder einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung zu erbringen sind
  • bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, sind von dem Erwerbseinkommen folgende Freibeträge abzusetzen:
  • für Einkommen bis 100 €: gesamtes Einkommen
  • für Einkommen über 100 € bis 520 €: 20% des Bruttoeinkommens
  • für Einkommen von 520 € bis 1.000 €: zusätzlich 30% des Bruttoeinkommens
  • für Einkommen über 1.000 € bis 1.200 €: zusätzlich zu den vorstehenden Beträgen 10% des Bruttoeinkommens; bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit mindestens einem minderjährigen Kind sind die 10% zusätzlich bis zu einem Einkommen von 1.500 € abzusetzen.
  • Darüber hinaus gilt folgende Besonderheit für Auszubildende unter 25 Jahren: Anstelle des Grundabsetzbetrages von 100 € ist vom Einkommen ein Betrag in Höhe der Minijob-Grenze abzusetzen; dies sind 538 € zum 01.07.2024.
  • Freibetrag für Grundrentenzeiten entsprechend § 82a SGB XII.