Vermögen

Vermögen ist der gesamte Bestand an Rechten und Sachen in Geld oder Geldeswert.

Nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind unter anderem

  • angemessener Hausrat,
  • ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in der Bedarfsgemeinschaft,
  • für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge und andere nach Bundesrecht geförderte Formen der Altersvorsorge,
  • weitere Vermögensgegenstände, die (von Selbständigen) unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden. Es gilt eine Höchstgrenze von 8.500 € für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflichen Selbständigkeit.
  • ein selbst genutztes Hausgrundstück von bis zu 140 m² Wohnfläche oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 m²; bei mehr als 4 Bewohnern erhöht sich die Fläche für jede weitere Person um 20 m².

Vom Vermögen sind für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft 15.000 € abzusetzen. Nicht ausgeschöpfte Freibeträge sind auf andere Personen der Bedarfsgemeinschaft zu übertragen. 

Es gilt eine Karenzzeit von einem Jahr:

  • In dieser Zeit ist nur erhebliches Vermögen zu berücksichtigen. Vermögen ist erheblich, wenn es für den Leistungsberechtigten 40.000 € übersteigt und für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft 15.000 €. Selbst genutzte Hausgrundstücke sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
  • Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit für den Leistungsberechtigten 40.000 € abzusetzen und für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft 15.000 €.
  • Die Karenzzeit gilt nicht, wenn Bürgergeld nur für einen Monat zu erbringen ist. 

Maßgebend für die Bewertung des Vermögens ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Antragstellung – ohne Rücksicht auf Steuerrecht. 

Das gilt vor allem für Abschreibungen.