Einkommen und Vermögen
Bei der Bedürftigkeitsprüfung sind dem Bedarf Einkommen und Vermögen gegenüberzustellen.
Vermögen
Vermögen ist der gesamte Bestand an Rechten und Sachen in Geld oder Geldeswert.
Nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind unter anderem
- angemessener Hausrat,
- ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in der Bedarfsgemeinschaft,
- für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge und andere nach Bundesrecht geförderte Formen der Altersvorsorge,
- weitere Vermögensgegenstände, die (von Selbständigen) unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden. Es gilt eine Höchstgrenze von 8.500 € für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflichen Selbständigkeit.
- ein selbst genutztes Hausgrundstück von bis zu 140 m² Wohnfläche oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 m²; bei mehr als 4 Bewohnern erhöht sich die Fläche für jede weitere Person um 20 m².
Vom Vermögen sind für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft 15.000 € abzusetzen. Nicht ausgeschöpfte Freibeträge sind auf andere Personen der Bedarfsgemeinschaft zu übertragen.
Es gilt eine Karenzzeit von einem Jahr:
- In dieser Zeit ist nur erhebliches Vermögen zu berücksichtigen. Vermögen ist erheblich, wenn es für den Leistungsberechtigten 40.000 € übersteigt und für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft 15.000 €. Selbst genutzte Hausgrundstücke sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
- Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit für den Leistungsberechtigten 40.000 € abzusetzen und für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft 15.000 €.
- Die Karenzzeit gilt nicht, wenn Bürgergeld nur für einen Monat zu erbringen ist.
Maßgebend für die Bewertung des Vermögens ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Antragstellung – ohne Rücksicht auf Steuerrecht.
Das gilt vor allem für Abschreibungen.