Unterhalt

Unterhalt geht den Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich vor. 

Der Unterhaltsanspruch geht in der Regel kraft Gesetzes auf das Jobcenter über. 

Der Unterhaltsanspruch geht ausnahmsweise nicht über

  • soweit er durch laufende Zahlung erfüllt wird
  • wenn der Unterhaltsberechtigte mit dem Unterhaltspflichtigen
  • in einer Bedarfsgemeinschaft lebt
  • verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht, es sei denn, es handelt sich um Unterhaltsansprüche
  • minderjähriger Leistungsberechtigter
  • Leistungsberechtigter unter 25 Jahren in der Erstausbildung gegen ihre Eltern
  • wenn die unterhaltsberechtigte Person ein Kind des Unterhaltspflichtigen ist und
  • schwanger ist oder
  • ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres betreut
  • soweit der Unterhaltspflichtige durch den Übergang des Anspruchs selbst bedürftig würde.

Ein Unterhaltsrückgriff kommt also grundsätzlich nur in folgenden Fällen in Betracht

  • Unterhaltsansprüche gegenüber getrennt lebenden oder geschiedenen Ehe- oder Lebenspartnern.
  • Unterhaltsansprüche von minderjährigen Kindern gegenüber ihren Eltern.
  • Unterhaltsansprüche von Leistungsberechtigten unter 25 Jahren, die die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben, gegenüber ihren Eltern.
  • Unterhaltsansprüche von Müttern und Vätern aus Anlass der Geburt.
  • Unterhaltsansprüche gegenüber Verwandten, die der Unterhaltsberechtigte selbst geltend macht.

Das Jobcenter verfolgt die Ansprüche gegen die Unterhaltspflichtigen grundsätzlich selbst.