Familie, Kinder und junge Erwachsene
Kinder und Jugendliche bringen besondere Herausforderungen mit sich.
- Unterhalt
- Bundesstiftung Mutter und Kind
- Eheähnliche Gemeinschaft
- Klassenfahrten und Tagesausflüge
- Schulbedarf
- Nachhilfe
- Mittagessen in der Schule und im Kindergarten
- Sport, Kultur und Freizeit
- Mehrbedarf für Schwangere
- Mehrbedarf für Alleinerziehende
- Mehrbedarf zur Ausübung des Umgangsrechts
- Beratung & Geburt VERTRAULICH
Unterhalt
Unterhalt geht den Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich vor.
Der Unterhaltsanspruch geht in der Regel kraft Gesetzes auf das Jobcenter über.
Der Unterhaltsanspruch geht ausnahmsweise nicht über
- soweit er durch laufende Zahlung erfüllt wird
- wenn der Unterhaltsberechtigte mit dem Unterhaltspflichtigen
- in einer Bedarfsgemeinschaft lebt
- verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht, es sei denn, es handelt sich um Unterhaltsansprüche
- minderjähriger Leistungsberechtigter
- Leistungsberechtigter unter 25 Jahren in der Erstausbildung gegen ihre Eltern
- wenn die unterhaltsberechtigte Person ein Kind des Unterhaltspflichtigen ist und
- schwanger ist oder
- ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres betreut
- soweit der Unterhaltspflichtige durch den Übergang des Anspruchs selbst bedürftig würde.
Ein Unterhaltsrückgriff kommt also grundsätzlich nur in folgenden Fällen in Betracht
- Unterhaltsansprüche gegenüber getrennt lebenden oder geschiedenen Ehe- oder Lebenspartnern.
- Unterhaltsansprüche von minderjährigen Kindern gegenüber ihren Eltern.
- Unterhaltsansprüche von Leistungsberechtigten unter 25 Jahren, die die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben, gegenüber ihren Eltern.
- Unterhaltsansprüche von Müttern und Vätern aus Anlass der Geburt.
- Unterhaltsansprüche gegenüber Verwandten, die der Unterhaltsberechtigte selbst geltend macht.
Das Jobcenter verfolgt die Ansprüche gegen die Unterhaltspflichtigen grundsätzlich selbst.