Einmalige Leistungen

Der Regelbedarf soll den laufenden Bedarf sicherstellen. Ausgenommen sind einmalige Bedarfe. 

Nur die folgenden Leistungen werden gesondert erbracht:

 

  • Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
  • Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
  • Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten

Erstausstattungen für die Wohnung 

kommen z. B. nach einem Wohnungsbrand in Betracht oder bei der Erstanmietung nach einer Haft. Zur Erstausstattung für die Wohnung gehören alle Einrichtungsgegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung notwendig sind.

Erstausstattungen für Kleidung 

sind möglich bei Schwangerschaft und Geburt sowie vor allem bei Gesamtverlust oder neuem Bedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände. Das Wachstum von Kindern begründet keinen außergewöhnlichen Bedarf.

Die Beihilfe zur Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen etc. ist auf die Übernahme der Eigenanteile beschränkt. Leistungen anderer Sozialleistungsträger sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.

 

Einmalige Leistungen für Erstausstattungen der Wohnung und für Erstausstattungen für Bekleidung können als Sach- oder Geldleistung erbracht werden. Der Bedarf kann durch eine Pauschale abgegolten werden

Einmalige Leistungen erhalten auch Hilfebedürftige, die keine laufenden Leistungen benötigen. Bei ihnen kann das Einkommen berücksichtigt werden, das sie erwerben innerhalb von bis zu 6 Monaten nach Ablauf des Entscheidungsmonats.