Mehrbedarfe

Sie können für bestimmte Bedarfe, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind, Mehrbedarfe vom Jobcenter bekommen. 

Die Höhe der Leistungen für Mehrbedarfe bemisst sich in der Regel nach Prozentsätzen von dem maßgebenden Regelbedarf.

Anerkannt wird ein Mehrbedarf für

Personen Anteil Mehrbedarf
Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren von 36% des maßgebenden Regelbedarfs
werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche von 17% des maßgebenden Regelbedarfs
Alleinerziehende, die nicht unter die vorstehende Regelung fallen von 12% des maßgebenden Regelbedarfs pro Kind, max. jedoch 60% des maßgebenden Regelbedarfs
Leistungsberechtigte mit Behinderung, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX erhalten sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 SGB IX von 35% des maßgebenden Regelbedarfs
nicht erwerbsfähige Menschen mit Behinderung, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten nach § 112 SGB IX von 35% des maßgebenden Regelbedarfs
nicht erwerbsfähige Personen, die voll erwerbsgemindert sind nach dem SGB VI und Inhaber eines Ausweises mit dem Merkzeichen G sind von 17% des maßgebenden Regelbedarfs
Leistungsberechtigte, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung brauchen in angemessener Höhe
Leistungsberechtigte, die im Einzelfall einen unabweisbaren besonderen Bedarf haben in angemessener Höhe
die Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften, soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben hierfür Aufwendungen hat in Höhe des Eigenanteils (§ 96 Abs. 5 SchulG NRW i.V.m. § 2 VO zu § 96 Abs. 5 SchulG NRW)
Leistungsberechtigte, bei denen das Wasser dezentral über den Haushaltsstrom erwärmt wird je nach Regelbedarf zwischen 0,8% und 2,3%