Geld zum Wohnen
Miete/Hausbelastungen
Das Jobcenter erkennt Unterkunfts- und Heizkosten in tatsächlicher Höhe an, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II).
Angemessene Kosten
Was angemessen ist, richtet sich nach dem Einzelfall und hängt von mehreren Faktoren ab.
In der Regel sind folgende Wohnflächen angemessen:
Personen im Haushalt | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
---|---|---|---|---|---|
angemessene Wohnfläche bis zu | 50 qm | 65 qm | 80 qm | 95 qm | 110 qm |
Für jede weitere Person ist eine zusätzliche Wohnfläche von 15 qm vorgesehen.
Zur Bestimmung des Quadratmeterpreises sind Wohnungen in einfacher Wohnlage und einfachem Standard zu berücksichtigen, die in einem räumlichen Vergleichsmaßstab liegen (Bundessozialgericht, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R).
Ein externes Dienstleistungsunternehmen hat für den Oberbergischen Kreis eine Mietwerterhebung durchgeführt, die sich an den Anforderungen des Bundessozialgerichts zum schlüssigen Konzept orientiert. Das schlüssige Konzept unterteilt den Oberbergischen Kreis entsprechend seiner Infrastruktur und der verkehrstechnischen Verbundenheit in zwei Vergleichsräume.
Der Vergleichsraum „Nordkreis“ umfasst Radevormwald, Hückeswagen und Wipperfürth. Hier sind folgende Richtwerte ab 01.01.2024 angemessen:
Haushaltsgröße | Wohnraumbedarf *Standard | Bruttokaltmiete (= Grundmiete und kalte Nebenkosten) |
---|---|---|
Ein-Personen-Haushalt | 50 qm * 7,97 € | 398,50 € |
Zwei-Personen-Haushalt | 65 qm * 7,73 € | 502,45 € |
Drei-Personen-Haushalt | 80 qm * 7,36 € | 588,80 € |
Vier-Personen-Haushalt | 95 qm * 7,35 € | 698,25 € |
Fünf-Personen-Haushalt | 110 qm * 7,32 € | 805,20 € |
jede weitere Person | 15 qm * 7,32 € | + 109,80 € |
Der Vergleichsraum „Südkreis“ umfasst Bergneustadt, Engelskirchen, Gummersbach, Lindlar, Marienheide, Morsbach, Nümbrecht, Reichshof, Waldbröl und Wiehl. Hier sind folgende Richtwerte ab 01.01.2024 angemessen:
Haushaltsgröße | Wohnraumbedarf *Standard | Bruttokaltmiete (= Grundmiete und kalte Nebenkosten) |
---|---|---|
Ein-Personen-Haushalt | 50 qm * 8,25 € | 412,50 € |
Zwei-Personen-Haushalt | 65 qm * 7,57 € | 492,05 € |
Drei-Personen-Haushalt | 80 qm * 7,45 € | 596,00 € |
Vier-Personen-Haushalt | 95 qm * 7,49 € | 711,55 € |
Fünf-Personen-Haushalt | 110 qm * 7,83 € | 861,30 € |
jede weitere Person | 15 qm * 7,83 € | + 117,45 € |
Unangemessene Unterkunfts- und Heizkosten sind nur so lange als Bedarf zu berücksichtigen, wie es dem Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen zu senken (z. B. durch Wohnungswechsel, Vermieten oder auf andere Weise). Höhere Aufwendungen werden in der Regel längstens für 6 Monate übernommen.
Ab dem 01.01.2023 gilt für Unterkunftskosten eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Bürgergeld bezogen wird.
In der Karenzzeit sind Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe anzuerkennen, ausgenommen sind Leistungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum. Unterbrechungen des Leistungsbezugs verlängern die Karenzzeit; sie beginnt erst erneut, wenn der Leistungsbezug für mindestens 3 Jahre unterbrochen war.
Die Karenzzeit gilt nicht in Fällen, in denen in einem vorangegangenen Bewilligungszeitraum für die aktuell bewohnte Unterkunft die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.
Direktüberweisung an den Vermieter
Um die Zahlung der Unterkunftskosten in den Fällen zu sichern, in denen eine zweckentsprechende Verwendung der Leistungen nicht gewährleistet ist, soll das Jobcenter Unterkunfts- und Heizkosten unmittelbar an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zahlen.
Das ist vor allem der Fall, wenn
- Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
- konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
- konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.