Geld zum Wohnen
Umzug
Vor Abschluss eines neuen Mietvertrages soll der Leistungsberechtigte die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen Jobcenters einholen zur Übernahme der Aufwendungen für die neue Unterkunft. Dies gilt auch während der Karenzzeit: nach einem Umzug werden höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn das Jobcenter zuvor die Übernahme der Aufwendungen zugesichert hat.
Das Jobcenter ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn diese vor Unterzeichnung des Vertrages begehrt wird und die Aufwendungen für die neue Wohnung angemessen sind.
Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und eine Wohnung beziehen wollen, müssen vorher die Zusicherung des Jobcenters einholen.
Ohne Zusicherung werden bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres keine Leistungen für Unterkunft und Heizung gezahlt. Das Jobcenter muss zusichern, wenn aus schwerwiegenden sozialen Gründen ein Verweis des Jugendlichen auf die Wohnung der Eltern nicht möglich ist oder der Umzug erforderlich ist zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
Bei vorheriger Zusicherung können übernommen werden
- Wohnungsbeschaffungskosten
- Umzugskosten
- Mietkaution und
- Genossenschaftsanteile.
Das Jobcenter soll die Zusicherung erteilen, wenn
- es den Umzug veranlasst hat oder
- der Umzug aus anderen Gründen notwendig ist oder
- ohne die Zusicherung eine Unterkunft in angemessener Zeit nicht gefunden werden kann.