Mietschulden

Die Übernahme von Schulden gehört grundsätzlich nicht zum Leistungskatalog des SGB II. 

Ausnahme können Mietschulden sein, soweit dies gerechtfertigt ist,

  • zur Sicherung der Unterkunft oder
  • zur Behebung einer vergleichbaren Notlage.

Sie sollen übernommen werden, wenn

  • dies gerechtfertigt und notwendig ist und
  • sonst Wohnungslosigkeit droht.

Die Hilfe soll als Darlehen gewährt werden. Das Darlehen wird monatlich aufgerechnet in Höhe von 5% Ihres Regelbedarfs.