Leistungen nach dem SGB II erhält jemand nur, soweit er sich nicht selbst helfen kann, z. B. durch den Einsatz seiner Arbeitskraft oder durch andere Sozialleistungen (Nachrangprinzip). Leistungsberechtigte sind verpflichtet, andere Sozialleistungen zu beantragen, wenn sie hierdurch Hilfebedürftigkeit beseitigen, verkürzen oder vermindern.

Vorrangige Leistungen sind z. B.:

  • Altersrente
  • Arbeitslosengeld
  • BAFöG
  • Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
  • Elterngeld
  • Erwerbsminderungsrente
  • Halb- und Vollwaisenrente
  • Kindergeld und Kinderzuschlag
  • Krankengeld
  • Unterhaltsvorschuss
  • Witwenrente
  • Wohngeld 
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