Unterhaltsvorschuss

Unterhaltsvorschuss erhält ein Kind, das unter 12 Jahre alt ist, in Deutschland bei einem Elternteil wohnt und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder, wenn dieser verstorben ist, Waisenbezüge mindestens in Höhe des Unterhaltsvorschusses erhält. 

Kinder im Alter von 12 bis 18 Jahren können ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn sie nicht auf SGB-II-Leistungen angewiesen sind oder der alleinerziehende Elternteil im SGB-II-Bezug mindestens 600 € brutto verdient. 

Mitglieder eines EU- oder EWR-Staates haben ebenfalls Anspruch auf Unterhaltsleistung. Bei den übrigen Ausländern ist der seltene Anspruch gesondert zu prüfen. 

Der Unterhaltsvorschuss ist beim Jugendamt zu beantragen.