Leistungen für Auszubildende
Auszubildende haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Bürgergeld, wenn die Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig ist. Es kommt nicht darauf an, ob der oder die Auszubildende tatsächlich eine Förderung erhält.
Der Leistungsausschluss gilt nur für ausbildungsgeprägte Bedarfe.
Folgende Leistungen können beantragt werden:
- Mehrbedarf wegen Schwangerschaft, Alleinerziehung, kostenaufwändiger Ernährung aus medizinischen Gründen oder eines im Einzelfall unabweisbaren besonderen Bedarfs
- Erstausstattung für Bekleidung und bei Schwangerschaft und Geburt,
soweit die Bedarfe nicht durch Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.
Diese Leistungen gelten nicht als Bürgergeld.
In besonderen Härtefällen können Leistungen als Darlehen erbracht werden. Das Darlehen ist in der Regel erst nach der Ausbildung zurückzuzahlen.
Schüler und Studierende an Fachschulklassen, Abendgymnasien und Kollegs erhalten im Härtefall Leistungen als Zuschuss, wenn
- die Altersgrenze überschritten ist (§ 10 Abs. 3 BAföG)
- diese Ausbildung für die Eingliederung in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und
- ohne die SGB-II-Leistungen der Ausbildungsabbruch droht.