Vorrangige Leistungen

Leistungen nach dem SGB II erhält jemand nur, soweit er sich nicht selbst helfen kann, z. B. durch den Einsatz seiner Arbeitskraft oder durch andere Sozialleistungen (Nachrangprinzip). Leistungsberechtigte sind verpflichtet, andere Sozialleistungen zu beantragen, wenn sie hierdurch Hilfebedürftigkeit beseitigen, verkürzen oder vermindern.

Vorrangige Leistungen sind z. B.:

Altersrente

Der Normalfall ist die Regelaltersrente. Es gibt jedoch auch weitere Altersrenten, die früher in Anspruch genommen werden können, unter anderem für langjährig Versicherte, für Frauen, nach Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeitarbeit und für schwerbehinderte Menschen. Für jede Altersrente müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die Altersrenten sind bei der deutschen Rentenversicherung zu beantragen.

In der Zeit 01.01.2023 bis 31.12.2026 entfällt für Bürgergeldberechtigte die Pflicht, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.  

Arbeitslosengeld

Arbeitslosengeld wird für 6 - 24 Monate an Arbeitslose gezahlt, die eine bestimmte Versicherungszeit erfüllt haben. Die Dauer der Zahlung ist vom Alter abhängig und davon, wie lange der Arbeitnehmer vorher beschäftigt war. Das Arbeitslosengeld beträgt für Arbeitnehmer ohne Kind 60 % und für Arbeitnehmer mit Kind 67 % des pauschalierten Nettoentgelts im Bemessungszeitraum. Arbeitslosengeld ist bei der Agentur für Arbeit zu beantragen.

BAFöG

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) regelt die Unterstützung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen während der ersten Ausbildung oder des ersten Studiums. Die Förderung ist von der Art der Ausbildung und den persönlichen Voraussetzungen abhängig. Unter besonderen Voraussetzungen kann auch eine Zweitausbildung gefördert werden.

BAföG-Leistungen sind beim Amt für Ausbildungsförderung zu beantragen.

Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)

Auszubildende können während einer beruflichen Erstausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (BvB) Berufsausbildungsbeihilfe erhalten. Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme soll auf eine Berufsausbildung vorbereiten oder der beruflichen Eingliederung dienen. Neben der Sicherung des Lebensunterhaltes können die Antragsteller auch Fahrtkosten, Lernmittel und einen Mietzuschuss erhalten. Berufsausbildungsbeihilfe ist bei der Agentur für Arbeit zu beantragen.

Elterngeld 

Das Elterngeld ersetzt das Einkommen Berufstätiger in den ersten 12 Lebensmonaten des Kindes und gibt ihnen so eine Wahlfreiheit zwischen Beruf und Kinderbetreuung. Der erziehende Elternteil erhält Elterngeld ab dem Tag der Geburt des Kindes für max. 12 Monate, mindestens in Höhe von 300 €. Mutterschaftsleistungen und Entgeltersatzleistungen, die nicht im Zusammenhang mit der Geburt stehen, werden auf das Elterngeld angerechnet. Aufgrund der Verlängerungsoption kann das Elterngeld monatlich in halber Höhe die doppelte Zeit ausgezahlt werden (24 Monate à 150 € statt 12 Monate à 300 €). Das Elterngeld ist rechtzeitig schriftlich bei der zuständigen Elterngeldstelle des Oberbergischen Kreises zu beantragen. Rückwirkend wird es nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag bei der Elterngeldstelle eingetroffen ist.

Erwerbsminderungsrente

Es gibt die Rente wegen teilweiser und wegen voller Erwerbsminderung. Die Renten werden nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder einer Behinderung für eine unbestimmte Zeit nicht mindestens 6 Stunden täglich eine Beschäftigung ausüben können. Die Rente wird meist befristet. Nach Ablauf der Befristung muss der Versicherte die Rente erneut beantragen, wenn er meint, die Erwerbsminderung bestehe fort. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung für unbestimmte Zeit nicht mindestens 3 Stunden täglich arbeiten können. Die Erwerbsminderungsrenten sind bei der deutschen Rentenversicherung zu beantragen.

Halb- und Vollwaisenrente

Halbwaisenrente wird für ein Kind gezahlt, wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil verstorben ist. Sie ist geringer als die Vollwaisenrente, die gezahlt wird, wenn beide Elternteile verstorben sind. Als Kinder sind auch Stief-, Pflege-, Enkelkinder oder Geschwister anerkannt, wenn diese im Haushalt aufgenommen waren. Halb- und Vollwaisenrente werden in Anlehnung an das Kindergeld gezahlt, nämlich an minderjährige Kinder. Volljährige Kinder können unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 27. Geburtstag Rente erhalten. Halb- und Vollwaisenrente sind bei der deutschen Rentenversicherung zu beantragen.

Kindergeld

Kindergeld erhält für seine Kinder, wer in Deutschland wohnt oder sich überwiegend aufhält oder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Kindergeld erhält derjenige, in dessen Haushalt das Kind wohnt; es können also nicht beide geschiedenen Elternteile für das gleiche Kind Kindergeld erhalten. Im Ausnahmefall kann ein Kind das Kindergeld auch selbst erhalten. Als Kinder zählen die leiblichen Kinder, Pflegekinder, Adoptivkinder, im Haushalt lebende Kinder des Ehegatten und im Haushalt lebende Enkelkinder. Das Kindergeld muss bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit beantragt werden. Es kann maximal für 6 Monate rückwirkend gewährt werden.

Kinderzuschlag

Anspruch auf Kinderzuschlag besteht, wenn die Eltern mit ihrem Einkommen den eigenen Bedarf decken können, den ihres Kindes aber nicht. Der Kinderzuschlag soll die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II verhindern. Der Kinderzuschlag ist bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit zu beantragen.

Krankengeld 

Krankengeld erhalten grundsätzlich gesetzlich versicherte Arbeitnehmer, wenn sie arbeitsunfähig sind oder auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt werden; es wird auch gezahlt, wenn Arbeitnehmer in einer Vorsorge- oder Reha-Einrichtung behandelt werden (z.B. Kur). Krankengeld wird erst nach Ende der Lohnfortzahlung des Arbeitgebers gezahlt, i.d.R. dauert die Lohnfortzahlung 6 Wochen. Das Krankengeld muss als gesetzliche Leistung der Krankenkasse nicht beantragt werden; es muss jedoch die Auszahlung bei der Krankenkasse eingefordert werden. 

Mutterschaftsgeld 

Mutterschaftsgeld erhalten gesetzlich krankenversicherte Frauen während des Mutterschutzes. Der Mutterschutz beginnt 6 Wochen vor und endet 8 Wochen nach der Geburt (bei Frühgeburten oder Mehrlingsgeburten 12 Wochen). Frauen, die nicht gesetzlich versichert sind, aber zu Beginn ihres Mutterschutzes in einem Arbeitsverhältnis stehen (z.B. 520 €-Job) oder Heimarbeit machen, erhalten Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt. Gleiches gilt für privat versicherte Arbeitnehmerinnen (z.B. wegen Verdienstes über der Beitragsbemessungsgrenze). Hausfrauen oder Bürgergeld-Bezieherinnen ohne Arbeitsverhältnis haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Das Mutterschaftsgeld ist bei der Krankenkasse zu beantragen.

Unterhaltsvorschuss 

Unterhaltsvorschuss erhält ein Kind, das unter 12 Jahre alt ist, in Deutschland bei einem Elternteil wohnt und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder, wenn dieser verstorben ist, Waisenbezüge mindestens in Höhe des Unterhaltsvorschusses erhält. Kinder im Alter von 12 bis 18 Jahren können ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn sie nicht auf SGB-II-Leistungen angewiesen sind oder der alleinerziehende Elternteil im SGB-II-Bezug mindestens 600 € brutto verdient. Mitglieder eines EU- oder EWR-Staates haben ebenfalls Anspruch auf Unterhaltsleistung. Bei den übrigen Ausländern ist der seltene Anspruch erst nach § 1 Abs. 2a UVG zu prüfen. Der Unterhaltsvorschuss ist beim Jugendamt zu beantragen.

Witwenrente

Es gibt die kleine und die große Witwenrente. Die kleine Witwenrente wird für längstens 24 Monate nach dem Sterbemonat des Ehegatten oder Lebenspartners gezahlt. Bei Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen kann die große Witwenrente gezahlt werden; sie ist zeitlich nicht begrenzt. Einkommen der Witwe/des Witwers wird teilweise auf die Rente angerechnet. Die Witwenrente ist bei der deutschen Rentenversicherung zu beantragen.

Wohngeld 

Wohngeld wird zur Sicherung der Wohnung gezahlt, wenn diese angemessen ist und die Einkünfte des Antragstellers nicht ausreichen. Wohngeld kann für eine Mietwohnung oder für selbst bewohntes Eigentum (Wohnung oder Haus) gezahlt werden. Es wird anteilig für jedes Haushaltsmitglied gezahlt. Wohngeld ist bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung zu beantragen.