Bedarfsgemeinschaften

Eine Bedarfsgemeinschaft kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Die Zugehörigkeit ist entscheidend für die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen. Eine Bedarfsgemeinschaft ist vor allem eine Einstehensgemeinschaft. Unabhängig von Unterhaltsansprüchen erwartet der Gesetzgeber, dass grundsätzlich alle Personen in der Bedarfsgemeinschaft ihr Einkommen und Vermögen für die übrigen Personen einsetzen.

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören:

  • die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
  • die im Haushalt lebenden Eltern eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes unter 25 Jahren oder
  • der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes unter 25 Jahren
  • der Partner des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten: d. h. der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner oder der Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft
  • die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder unter 25 Jahren, soweit sie bedürftig sind.