Einkommen und Vermögen
Bei der Bedürftigkeitsprüfung sind dem Bedarf Einkommen und Vermögen gegenüberzustellen.
Einkommen
Einkommen sind alle Einnahmen in Geld. Einnahmen in Geldeswert sind seit dem 1. August 2016 nur zu berücksichtigen, wenn sie im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen (§ 11 Abs. 1 S. 3 SGB II).
Zum Einkommen gehören zum Beispiel:
- Lohn, Gehalt inklusive Urlaubs- und Weihnachtsgeld
- Einnahmen aus selbständiger Arbeit
- Renten, Arbeitslosengeld, Krankengeld
- Kindergeld
- Unterhalt, Unterhaltsvorschuss
- Elterngeld, soweit es nicht auf vor der Geburt erzieltem Einkommen beruht; dann bleibt es bis zu 300 € unberücksichtigt
- Steuererstattungen
- Mieteinnahmen
- Zinsen, Dividenden, Gewinnausschüttungen.
Bestimmte Einnahmen sind „privilegiert“ und nicht auf den Bedarf nach dem SGB II anzurechnen; unter anderem:
- die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen
- Aufwandspauschalen nach § 1878 BGB bis zu 3.000 € im Jahr
- ab 01.07.2023 Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus steuerfreien nebenberuflichen Tätigkeiten bis zu 3.000 € im Jahr. Hierzu zählen: Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen, Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Betreuer etc., Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.
- Mutterschaftsgeld nach § 19 Mutterschutzgesetz
- Erbschaften
- Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB
- Kinderbetreuungskosten, die mit BAföG-Leistungen oder BAB ausgezahlt werden
- der Anerkennungsbetrag für den erzieherischen Einsatz im Pflegegeld nach § 39 SGB VIII für das 1. und 2. Pflegekind; der Betrag für das 3. Pflegekind bleibt zu 25% unberücksichtigt
- Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, soweit sie die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Bürgergeld nicht gerechtfertigt wäre
- Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, soweit
- ihre Berücksichtigung für den Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder
- sie die Lage des Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben SGB-II-Leistungen nicht gerechtfertigt wären (z. B. geringfügiges Taschengeld der Großeltern).
- Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzugsgesetzes oder vergleichbare Leistungen nach Landesrecht
- ab 01.07.2023 ohne Begrenzung auf einen Höchstbetrag: Einnahmen aus Ferienarbeit von Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; hiervon ausgenommen sind Einnahmen aus Ausbildungsvergütung
- einmalige Einnahmen bis 10 € pro Monat (Bagatellgrenze)
- Steuerfreie Leistungen aufgrund der Covid-19-Pandemie
- Geschenke und sonstige Zuwendungen Dritter, soweit sie einem anderen Zweck dienen als das Bürgergeld und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Bürgergeld nicht gerechtfertigt wäre
- Geldgeschenke an Minderjährige zur Firmung, Kommunion, Konfirmation, vergleichbaren religiösen Festen und Jugendweihe, soweit sie den Vermögensfreibetrag nicht übersteigen (3.100 €)
- Kindergeld für nicht im Haushalt lebende Kinder, soweit es an diese weitergeleitet wird.
Vom Einkommen sind nach § 11b Abs. 1 SGB II unter anderem abzusetzen:
- auf das Einkommen entrichtete Steuern
- Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung
- Beiträge zu Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit die Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind (z. B. freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, freiwillige Altersvorsorge, Kfz-Versicherung). Bei volljährigen Leistungsberechtigten ist für private Versicherungen eine Pauschale von 30 €/Monat abzusetzen.
- geförderte Beiträge zur Riester-Altersvorsorge in Höhe des Mindesteigenbetrages
- mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben (Werbungskosten)
- Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten, die aufgrund eines Unterhaltstitels oder einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung zu erbringen sind
- bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, sind von dem Erwerbseinkommen folgende Freibeträge abzusetzen:
- für Einkommen bis 100 €: gesamtes Einkommen
- für Einkommen über 100 € bis 1.000 €: zusätzlich 20 % des Bruttoeinkommens
- für Einkommen über 1.000 € bis 1.200 €: zusätzlich zu den vorstehenden Beträgen 10 % des Bruttoeinkommens; bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit mindestens einem minderjährigen Kind sind die 10 % zusätzlich bis zu einem Einkommen von 1.500 € abzusetzen.
- für Einkommen bis 100 €: gesamtes Einkommen
- für Einkommen über 100 € bis 520 €: 20 % des Bruttoeinkommens
- für Einkommen von 520 € bis 1.000 €: zusätzlich 30 % des Bruttoeinkommens
- für Einkommen über 1.000 € bis 1.200 €: zusätzlich zu den vorstehenden Beträgen 10 % des Bruttoeinkommens; bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit mindestens einem minderjährigen Kind sind die 10 % zusätzlich bis zu einem Einkommen von 1.500 € abzusetzen.
- Darüber hinaus gilt ab 01.07.2023 folgende Besonderheit für Auszubildende unter 25 Jahren:
Anstelle des Grundabsetzbetrages von 100 € ist vom Einkommen ein Betrag in Höhe der Minijob-Grenze abzusetzen; dies sind 520 € zum 01.07.2023. - Freibetrag für Grundrentenzeiten entsprechend § 82a SGB XII.
bis 30.06.2023
ab 01.07.2023
Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen.
Bis 30.06.2023: Einmalige Einnahmen sind von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Sie sind im Folgemonat zu berücksichtigen, sofern im Zuflussmonat Leistungen bereits erbracht wurden. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf sechs Monate aufzuteilen.
Ab 01.07.2023: Einmalige Einnahmen sind im Zuflussmonat zu berücksichtigen. Das gilt nicht für Nachzahlungen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden. Entfiele bei diesen der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf sechs Monate aufzuteilen, ab dem Zuflussmonat.
Vermögen
Vermögen ist der gesamte Bestand an Rechten und Sachen in Geld oder Geldeswert.
Nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind unter anderem:
- angemessener Hausrat
- ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden erwerbsfähigen Leistungsberechtigen in der Bedarfsgemeinschaft
- für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge und andere nach Bundesrecht geförderte Formen der Altersvorsorge
- weitere Vermögensgegenstände, die (von Selbständigen) unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden. Auf eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kommt es seit 01.01.2023 nicht mehr an. Es gilt eine Höchstgrenze von 8.500 € für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflichen Selbständigkeit.
- ein selbst genutztes Hausgrundstück von bis zu 140 m² Wohnfläche oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 m²; bei mehr als 4 Bewohnern erhöht sich die Fläche für jede weitere Person um 20 m²
Vom Vermögen sind für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft 15.000 € abzusetzen. Nicht ausgeschöpfte Freibeträge sind auf andere Personen der Personen der Bedarfsgemeinschaft zu übertragen.
Ab dem 01.01.2023 gilt eine Karenzzeit von einem Jahr:
In dieser Zeit ist nur erhebliches Vermögen zu berücksichtigen. Vermögen ist erheblich, wenn es für den Leistungsberechtigten 40.000 € übersteigt und für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft 15.000 €. Selbst genutzte Hausgrundstücke sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit für den Leistungsberechtigten 40.000 € abzusetzen und für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft 15.000 €.
Die Karenzzeit gilt nicht, wenn Bürgergeld unter Berücksichtigen des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen ist.
Maßgebend für die Bewertung des Vermögens ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Antragstellung – ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften. Das gilt vor allem für Abschreibungen.