Mehrbedarf
Für bestimmte typisierte Bedarfe, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind, werden nach § 21 SGB II Mehrbedarfe gezahlt. Die Höhe der Leistungen für Mehrbedarfe bemisst sich in der Regel nach Prozentsätzen von dem maßgebenden Regelbedarf.
Anerkannt wird ein Mehrbedarf für
werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche | von 17% des maßgebenden Regelbedarfs |
Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren | von 36% des maßgebenden Regelbedarfs |
Alleinerziehende, die nicht unter die vorstehende Regelung fallen | von 12% des maßgebenden Regelbedarfs pro Kind, max. jedoch 60% des maßgebenden Regelbedarfs |
Leistungsberechtigte mit Behinderung, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX erhalten sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 SGB IX | von 35% des maßgebenden Regelbedarfs |
nicht erwerbsfähige Menschen mit Behinderung, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten nach § 112 SGB IX | von 35% des maßgebenden Regelbedarfs |
nicht erwerbsfähige Personen, die voll erwerbsgemindert sind nach dem SGB VI und Inhaber eines Ausweises mit dem Merkzeichen G sind | von 17% des maßgebenden Regelbedarfs |
Leistungsberechtigte, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung brauchen | in angemessener Höhe |
Leistungsberechtigte, die im Einzelfall einen unabweisbaren besonderen Bedarf haben | in angemessener Höhe |
die Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften, soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben hierfür Aufwendungen hat | in Höhe des Eigenanteils (§ 96 Abs. 5 SchulG NRW i.V.m. § 2 VO zu § 96 Abs. 5 SchulG NRW) |
Leistungsberechtigte, bei denen das Wasser dezentral über den Haushaltsstrom erwärmt wird | je nach Regelbedarf zwischen 0,8% und 2,3% |
Die Summe der Mehrbedarfe ist begrenzt auf die Höhe des maßgebenden Regelbedarfs.