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Mehrbedarf

Für bestimmte typisierte Bedarfe, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind, werden nach § 21 SGB II Mehrbedarfe gezahlt. Die Höhe der Leistungen für Mehrbedarfe bemisst sich in der Regel nach Prozentsätzen von dem maßgebenden Regelbedarf.

 

Anerkannt wird ein Mehrbedarf für

werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswochevon 17% des maßgebenden Regelbedarfs
Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahrenvon 36% des maßgebenden Regelbedarfs
Alleinerziehende, die nicht unter die vorstehende Regelung fallenvon 12% des maßgebenden Regelbedarfs pro Kind, max. jedoch 60% des maßgebenden Regelbedarfs
Leistungsberechtigte mit Behinderung, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX erhalten sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 SGB IX

von 35% des maßgebenden Regelbedarfs

nicht erwerbsfähige Menschen mit Behinderung, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten nach § 112 SGB IXvon 35% des maßgebenden Regelbedarfs
nicht erwerbsfähige Personen, die voll erwerbsgemindert sind nach dem SGB VI und Inhaber eines Ausweises mit dem Merkzeichen G sindvon 17% des maßgebenden Regelbedarfs
Leistungsberechtigte, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung brauchenin angemessener Höhe
Leistungsberechtigte, die im Einzelfall einen unabweisbaren besonderen Bedarf habenin angemessener Höhe
die Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften, soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben hierfür Aufwendungen hat

in Höhe des Eigenanteils

(§ 96 Abs. 5 SchulG NRW i.V.m. § 2 VO zu § 96 Abs. 5 SchulG NRW)
Leistungsberechtigte, bei denen das Wasser dezentral über den Haushaltsstrom erwärmt wirdje nach Regelbedarf zwischen 0,8% und 2,3%

Die Summe der Mehrbedarfe ist begrenzt auf die Höhe des maßgebenden Regelbedarfs.