Leistungsberechtigte Personen

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte können Bürgergeld beanspruchen.

Das sind Personen, die        

  • das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze noch nicht erreicht haben,
  • erwerbsfähig und
  • hilfebedürftig sind und
  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für alle, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze stufenweise angehoben: der Geburtsjahrgang 1964 und alle späteren erreichen die Altersgrenze mit 67 Jahren.

Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung länger als sechs Monate außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. Es kommt nicht darauf an, ob der Hilfesuchende eine Erwerbstätigkeit aus anderen Gründen nicht ausüben kann (z. B. Kinderbetreuung, Pflege eines Angehörigen).

Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält, zum Beispiel von Verwandten.

Um Hilfebedürftigkeit zu vermeiden, muss der Hilfesuchende vor allem seine Arbeitskraft einsetzen.

Seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich bis auf weiteres, also zukunftsoffen, aufhält. Indiz für den gewöhnlichen Aufenthalt ist der Ort, an dem der Hilfesuchende eine Wohnung hat, die er nutzt und auch beibehalten will.

Vom Leistungsbezug ausgeschlossen sind:

  • Ausländer, die nicht Arbeitnehmer oder selbständig sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthaltes
  • Ausländer, die nicht freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthaltes
  • Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen
  • Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Personen, die in einer stationären Einrichtung für voraussichtlich mindestens sechs Monate untergebracht sind und nicht unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden erwerbstätig sind
  • Personen, die sich in einer Justizvollzugsanstalt befinden
  • Personen, die eine Altersrente beziehen
  • Personen, die nicht erreichbar sind, d. h. erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die sich ohne Zustimmung des Jobcenters nicht in dessen näheren Bereich aufhalten und deshalb nicht werktäglich seine Mitteilungen und Aufforderungen zur Kenntnis nehmen können
  • grundsätzlich Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist..