Darlehen für unabweisbare Bedarfe

Der Leistungskatalog des SGB II umfasst auch Darlehen für unabweisbare Bedarfe. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Kleidung
  • Möbel
  • Haushaltsgeräte
  • Instandhaltung der Wohnung. 

Darlehen für unabweisbare Bedarfe nach § 24 Abs. 1 SGB II sind an folgende Voraussetzungen gebunden:

  • Der Bedarf muss von dem Regelbedarf umfasst und
  • nach den Umständen unabweisbar sein.
  • Er darf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden können durch Schonvermögen oder
  • auf andere Weise (zum Beispiel Gebrauchtwarenlager oder Kleiderkammer).
  • Der Bedarf muss nachgewiesen sein.

Der Bedarf kann durch Sach- oder Geldleistung gedeckt werden.

Getilgt wird das Darlehen durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10% des maßgebenden Regelbedarfs.