Darlehen für unabweisbare Bedarfe
Der Leistungskatalog des SGB II umfasst auch Darlehen für unabweisbare Bedarfe. Dazu zählen zum Beispiel:
- Kleidung
- Möbel
- Haushaltsgeräte
- Instandhaltung der Wohnung.
Darlehen für unabweisbare Bedarfe nach § 24 Abs. 1 SGB II sind an folgende Voraussetzungen gebunden:
- Der Bedarf muss von dem Regelbedarf umfasst und
- nach den Umständen unabweisbar sein.
- Er darf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden können durch Schonvermögen oder
- auf andere Weise (zum Beispiel Gebrauchtwarenlager oder Kleiderkammer).
- Der Bedarf muss nachgewiesen sein.
Der Bedarf kann durch Sach- oder Geldleistung gedeckt werden.
Getilgt wird das Darlehen durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10% des maßgebenden Regelbedarfs.