Regelbedarf
Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst nach § 20 Abs. 1 SGB II vor allem
- Ernährung
- Kleidung
- Körperpflege
- Hausrat
- Haushaltsenergie, ohne Heizung und Erzeugung von Warmwasser
- persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens; hierzu gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.
Die Leistungsberechtigten müssen den Regelbedarf eigenverantwortlich verwenden und für unregelmäßig anfallende Bedarfe sparen.
Der Regelbedarf beträgt
ab dem 01.01.2024 |
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563 Euro |
für Alleinstehende, Alleinerziehende und Personen, deren Partner minderjährig ist |
506 Euro |
für jeden Partner einer Ehe, einer eheähnlichen Gemeinschaft und einer eingetragenen Lebenspartnerschaft |
451 Euro |
für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr, nicht jedoch das 25. Lebensjahr vollendet haben |
471 Euro |
für weitere Angehörige der Bedarfsgemeinschaft von 14 bis 17 Jahren |
390 Euro |
für Kinder der Bedarfsgemeinschaft von 6 bis 13 Jahren (Sozialgeld) |
357 Euro |
für Kinder der Bedarfsgemeinschaft von 0 bis 5 Jahren (Sozialgeld) |
Der Regelbedarf wird jeweils zum 1. Januar eines Jahres fortgeschrieben.