Regelbedarf

Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst nach § 20 Abs. 1 SGB II vor allem

  • Ernährung
  • Kleidung
  • Körperpflege
  • Hausrat
  • Haushaltsenergie, ohne Heizung und Erzeugung von Warmwasser
  • persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens; hierzu gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.

Die Leistungsberechtigten müssen den Regelbedarf eigenverantwortlich verwenden und für unregelmäßig anfallende Bedarfe sparen.

 

Der Regelbedarf beträgt 

ab dem 01.01.2024

 
563 Euro

für Alleinstehende, Alleinerziehende und Personen, deren Partner minderjährig ist

506 Euro

für jeden Partner einer Ehe, einer eheähnlichen Gemeinschaft und einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

451 Euro

für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr, nicht jedoch das 25. Lebensjahr vollendet haben

471 Euro

für weitere Angehörige der Bedarfsgemeinschaft von 14 bis 17 Jahren

390 Euro

für Kinder der Bedarfsgemeinschaft von 6 bis 13 Jahren (Sozialgeld)

357 Euro

für Kinder der Bedarfsgemeinschaft von 0 bis 5 Jahren (Sozialgeld)

 

Der Regelbedarf wird jeweils zum 1. Januar eines Jahres fortgeschrieben.